• Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW, Fassung 05.03.2010) Bauvorhaben, die im Innenbereich liegen und keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben, dürfen mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 40 Kubikmetern ohne Genehmigung gebaut werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude nach denselben Kriterien und einer Innenfläche von bis zu 20 Kubikmetern (§50).
• Bayerische Landesbauordnung (BayBO, Fassung 14.08.2007) In Bayern sind Gartenhäuser von bis 75 Kubikmetern umbauten Raumes ohne Feuerungsanlagen genehmigungsfrei (Art. 63, Abs. 1). Eine Ausnahme bilden hier Bauvorhaben im Außenbereich.
• Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Fassung 29.09.2005) In Berlin müssen Sie Gebäude ab einem Rauminhalt von 10 Kubikmetern genehmigen lassen (§62), diese dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten beherbergen. Bauvorhaben im Außenbereich sind stets genehmigungspflichtig.
• Bremische Landesbauordnung (BbgBO, Fassung 19.05.2016) Genehmigungsfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern. Soll ein Gartenhaus im Außenbereich errichtet werden, so ist dieses genehmigungspflichtig (§ 61).
• Hamburgische Landesbauordnung (HBauO, Fassung 14.12.2005) In Hamburg gelten eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes je zugehörigem Hauptgebäude als genehmigungsfrei. Das gilt jedoch nur für den Innenbereich (Anlage 2 zu §60).
• Hessische Landesbauordnung (HBO, Fassung 18.02.2011) Genehmigungsfrei sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn sie nicht mehr als 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben (Anlage 2).
• Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V, Fassung 18.04.2006) Eingeschossige Gebäude von bis zu 10 Kubikmetern müssen Sie sich nicht vorab genehmigen lassen, sofern diese im Innenbereich liegen (§61).
• Niedersächsische Landesbauordnung (NbauO, Fassung 03.04.2012) Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie bis zu 40 Kubikmeter groß sind (Brutto-Rauminhalt). Für den Außenbereich gilt dies für Vorhaben von bis zu 20 Kubikmetern (Anhang zu § 60).
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW, Fassung 15.12.2016) Für Gebäude mit weniger als 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten ist im Innenbereich keine Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65).
• Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO, Fassung 15.06.2015) Gebäude von bis zu 50 Kubikmetern, im Außenbereich von bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (§62).
• Landesbauordnung Saarland (LBO, Fassung 18.02.2004) Eingeschossige Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt sind laut § 61 verfahrensfrei. Wer ein Gartenhaus im Außenbereich errichten möchte, muss jedoch immer eine Baugenehmigung einholen.
• Sächsische Bauordnung (SächsBO, Fassung 16.12.2015) In Sachsen sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern ebenso genehmigungsfrei, ein Bauvorhaben im Außenbereich ist davon jedoch ausgenommen (§61).
• Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, Fassung 10.09.2013) Nach §60 sind eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen, außer im Außenbereich.
• Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO, Fassung 05.03.2010) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen von bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes müssen vorab nicht genehmigt werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raumes (§69, 1).
• Thüringer Bauordnung (ThürBO, Fassung 13.03.2014) Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern gelten als verfahrensfrei, davon ausgenommen sind Gebäude im Außenbereich (§60, 1).