1. Bei Gartenhäusern gilt das Baurecht

Gartenhäuser, Lauben, Schuppen und auch die Gartensauna gelten im Baurecht als "Bauten", selbst wenn sie oft als sogenannte "Nebenanlagen" klassifiziert werden. Sogar Bauwagen und Wohnwagen, die "überwiegend ortsfest benutzt" werden, betrachtet der Gesetzgeber als "Bauwerke" – unabhängig davon, ob sie mobil sind oder nicht.

Für Bauten gelten das bundesweite Planungsrecht, die jeweiligen Bauordnungen der Länder sowie die Bebauungspläne der Gemeinden und andere kommunale Sonderregelungen. Auf den ersten Blick erscheint das kompliziert, doch mit den hier bereitgestellten Informationen werden Sie wissen, was im Fall Ihres gewünschten Gartenhauses zu beachten ist.

 

2. Was sind die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Gartenhaus?

Wer glaubt, im eigenen Garten ein Gartenhaus ohne Beteiligung einer Behörde aufstellen zu können, irrt möglicherweise erheblich. Zwar ist nicht immer eine Baugenehmigung erforderlich, jedoch gibt es dafür keine einheitliche, bundesweit gültige Regelung.

Ob Ihr Gartenhaus, Pavillon oder Gerätehaus ohne Genehmigung, also "verfahrensfrei", gebaut werden darf, hängt von Ihrem Wohnort, dem geplanten Standort, der Nutzungsart und der Größe des Hauses ab.

Die Einzelheiten sind in den verschiedenen Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Eine Ausnahme gibt es: Wer ein Gartenhaus in einer Kleingartenanlage (Schrebergarten) errichtet, benötigt keine Baugenehmigung, da hier das Bundeskleingartengesetz gilt. In einigen Bauordnungen der Länder werden Gartenhäuser im Sinne des BKleinGG speziell erwähnt, aber auch ohne eine solche Erwähnung sind sie genehmigungsfrei.

3. Ohne Bauantrag: Das Gartenhaus in der Kleingartenanlage

Rund 900.000 Kleingärtner mit Pachtgärten in Kleingartenkolonien profitieren von den pauschalen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleinGG), das ihnen die Notwendigkeit eines Bauantrags erspart. Laut Gesetz darf ein Gartenhaus eine maximale Grundfläche von 24 m² haben, einschließlich einer überdachten Terrasse.

Das Gartenhaus darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein – eine Vorgabe, die je nach Region und Kleingartenverein unterschiedlich streng ausgelegt wird. Gelegentliches Übernachten wird jedoch nicht als "Wohnen" betrachtet.

Die pauschale Begrenzung auf 24 m² ist zwar mehr als vielerorts genehmigungsfrei möglich, doch diese Fläche muss für alle Bedürfnisse ausreichen. Ein zusätzlicher Schuppen ist nicht erlaubt, selbst wenn die Gesamtfläche von Schuppen und Gartenhaus zusammen 24 m² nicht überschreiten wird.

4. Übersicht der genehmigungsfreien Größen von Gartenhäusern in den 16 Bundesländern (Tabelle, Stand März 2020)

Wir haben die aktuellen Bestimmungen sorgfältig für Sie zusammengetragen. Gesetze ändern sich jedoch gelegentlich. Daher ist es nach wie vor ratsam, vor dem Kauf eines Gartenhauses selbst zu recherchieren.

Das sind die Regelungen der einzelnen Bundesländer im Detail:

Wir haben die aktuellen Regelungen mit großer Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Gesetze ändern sich jedoch gelegentlich. Wir empfehlen daher, vor dem Kauf eines Gartenhauses eigene Recherchen durchzuführen.

•    Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW, Fassung 05.03.2010) Bauvorhaben, die im Innenbereich liegen und keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben, dürfen mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 40 Kubikmetern ohne Genehmigung gebaut werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude nach denselben Kriterien und einer Innenfläche von bis zu 20 Kubikmetern (§50).

•    Bayerische Landesbauordnung (BayBO, Fassung 14.08.2007) In Bayern sind Gartenhäuser von bis 75 Kubikmetern umbauten Raumes ohne Feuerungsanlagen genehmigungsfrei (Art. 63, Abs. 1). Eine Ausnahme bilden hier Bauvorhaben im Außenbereich.
•    Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Fassung 29.09.2005) In Berlin müssen Sie Gebäude ab einem Rauminhalt von 10 Kubikmetern genehmigen lassen (§62), diese dürfen jedoch keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten beherbergen. Bauvorhaben im Außenbereich sind stets genehmigungspflichtig.

•    Bremische Landesbauordnung (BbgBO, Fassung 19.05.2016) Genehmigungsfrei sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern. Soll ein Gartenhaus im Außenbereich errichtet werden, so ist dieses genehmigungspflichtig (§ 61).

•    Hamburgische Landesbauordnung (HBauO, Fassung 14.12.2005) In Hamburg gelten eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes je zugehörigem Hauptgebäude als genehmigungsfrei. Das gilt jedoch nur für den Innenbereich (Anlage 2 zu §60).

•    Hessische Landesbauordnung (HBO, Fassung 18.02.2011) Genehmigungsfrei sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn sie nicht mehr als 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben (Anlage 2).

•    Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V, Fassung 18.04.2006) Eingeschossige Gebäude von bis zu 10 Kubikmetern müssen Sie sich nicht vorab genehmigen lassen, sofern diese im Innenbereich liegen (§61).

•    Niedersächsische Landesbauordnung (NbauO, Fassung 03.04.2012) Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie bis zu 40 Kubikmeter groß sind (Brutto-Rauminhalt). Für den Außenbereich gilt dies für Vorhaben von bis zu 20 Kubikmetern (Anhang zu § 60).

•    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW, Fassung 15.12.2016) Für Gebäude mit weniger als 30 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten ist im Innenbereich keine Baugenehmigung erforderlich. Im Außenbereich gilt dies nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§65).

•    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO, Fassung 15.06.2015) Gebäude von bis zu 50 Kubikmetern, im Außenbereich von bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (§62).

•    Landesbauordnung Saarland (LBO, Fassung 18.02.2004) Eingeschossige Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt sind laut § 61 verfahrensfrei. Wer ein Gartenhaus im Außenbereich errichten möchte, muss jedoch immer eine Baugenehmigung einholen.

•    Sächsische Bauordnung (SächsBO, Fassung 16.12.2015) In Sachsen sind eingeschossige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 10 Kubikmetern ebenso genehmigungsfrei, ein Bauvorhaben im Außenbereich ist davon jedoch ausgenommen (§61).

•    Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, Fassung 10.09.2013) Nach §60 sind eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen, außer im Außenbereich.

•    Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO, Fassung 05.03.2010) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen von bis zu 30 Kubikmetern umbauten Raumes müssen vorab nicht genehmigt werden. Im Außenbereich gilt dies für Gebäude mit bis zu 10 Kubikmetern umbauten Raumes (§69, 1).

•    Thüringer Bauordnung (ThürBO, Fassung 13.03.2014) Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 10 Quadratmetern gelten als verfahrensfrei, davon ausgenommen sind Gebäude im Außenbereich (§60, 1).

5. Gartenhäuser ohne Genehmigungspflicht gemäß den Bauordnungen der Bundesländer

Die Bauordnungen der Bundesländer legen fest, bis zu welcher Größe ein Gartenhaus keinen Bauantrag benötigt. In einigen Bundesländern (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt) richtet sich dies nach der Grundfläche in Quadratmetern, während in den anderen Bundesländern der Brutto-Rauminhalt, früher als "umbauter Raum" bezeichnet, maßgeblich ist. Ein ortsüblicher Dachüberstand wird dabei nicht mitgerechnet, wohl aber eine darüber hinausgehende Terrassenüberdachung.
Neben der Größe des Gartenhauses ist auch der Standort entscheidend:

- im Innenbereich, definiert als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB),
- im Außenbereich, also nicht in einem solchen bebauten Ortsteil und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.


Gegen eine Bebauung im Innenbereich spricht grundsätzlich nichts, vorausgesetzt, die geltenden Vorschriften werden eingehalten. Das gilt auch für ein Gartenhaus. Im Außenbereich ist die Bebauung stark eingeschränkt, um die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Nur vier Bundesländer (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) erlauben Gartenhäuser im Außenbereich, jedoch nur deutlich kleinere als innerhalb der Ortsbebauung.

6. Für ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Die meisten Bauordnungen der Bundesländer sehen zwar keine Baugenehmigung für reine Gerätehäuser vor, aber sobald ein Gartenhaus für den Wohngebrauch eingerichtet wird, gelten diese Ausnahmen nicht mehr. In den meisten Fällen benötigen Gartenhäuser eine Baugenehmigung, wenn sie nicht nur Werkzeuge und Geräte, sondern auch als "Aufenthaltsraum" genutzt werden.

Was genau ein Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnungen ist, umfasst Räume, die nicht nur für vorübergehende Aufenthalte eingerichtet sind. Dies kann beispielsweise eine Küchenzeile mit Kochmöglichkeiten, ein Kaminofen oder eine andere feste Heizung, eine Toilette, eine Dusche oder Betten (nicht nur Gartenliegen) umfassen. Selbst ein fest installierter Außengrill kann ein Gartenhaus genehmigungspflichtig machen.

Es wird auch oft argumentiert, dass bereits ein ordentliches Betonfundament für das Gartenhaus eine Baugenehmigung erfordert, da das Gartenhaus dann nicht mehr als "leicht abbaubar" betrachtet wird.

Solche Feinheiten werden in den verschiedenen Bundesländern und sogar von Bauamt zu Bauamt unterschiedlich interpretiert. Wenn Sie sich also unsicher sind, ist eine Anfrage unerlässlich.

Ein Tipp: Stellen Sie eine Bauvoranfrage!

Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie bereits vor dem Kauf bei Ihrem örtlichen Bauamt anfragen, ob Sie eine Genehmigung für Ihr gewünschtes Modell und die geplante Nutzung benötigen. Eine solche Voranfrage ist kostenlos und schafft Klarheit.

Es ist auch wichtig, die örtlichen Vorschriften und Bebauungspläne der Städte und Gemeinden zu beachten, wenn ein Gartenhaus errichtet werden soll. Wenn es einen Bebauungsplan für den gewünschten Standort gibt, müssen dessen Vorgaben eingehalten werden. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt (sogenannte "unbeplante Bereiche"), muss das Gartenhaus lediglich in das Gesamtbild passen.

Die zusätzlichen Vorschriften können die Optik, die Dachform, erforderliche Grenzabstände und die zulässige Höhe betreffen. Es kann auch vorkommen, dass keine Nebengebäude erlaubt sind, obwohl dies eher ungewöhnlich ist. In solchen Fällen versucht die Stadtplanung möglicherweise, eine Überbebauung zu verhindern, besonders in eng bebauten Gebieten.

 

7. Den Bebauungsplan prüfen und lokale Vorschriften einhalten.

Neben den Bauordnungen der Länder müssen auch die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden berücksichtigt werden, wenn ein Gartenhaus errichtet werden soll. Falls es einen Bebauungsplan für den gewünschten Standort gibt, müssen dessen Vorgaben eingehalten werden. In Gebieten ohne Bebauungsplan, den sogenannten "unbeplanten Bereichen", sollte das Gartenhaus lediglich in das bestehende Gesamtbild passen.

Oft wird ein Gartenhaus im Garten oder Hinterhof des eigenen Grundstücks aufgestellt. Selbst wenn es von der Straße aus nicht sichtbar ist, müssen dennoch die Vorgaben für solche Nebengebäude beachtet werden.

Die zusätzlichen Vorschriften können sich auf die äußere Erscheinung, die Dachform, erforderliche Abstände zur Grundstücksgrenze und die maximal zulässige Höhe beziehen. Es ist jedoch auch möglich, dass keinerlei Nebengebäude erlaubt sind. Obwohl dies nicht die Regel ist, kann es vorkommen, besonders auf kleinen Grundstücken, um eine Überbebauung in bestimmten Baugebieten zu verhindern.

 

8. Grenzabstände einhalten und das Gespräch mit den Nachbarn suchen.

Nichts ist ärgerlicher als ein dauerhafter Streit mit dem Nachbarn! Dabei bieten nicht nur Hecken, Zäune und Sichtschutzwände Anlass zum Streit, sondern besonders der Bau eines Gartenhauses an der Grundstücksgrenze.

Rechtlich gesehen dürfen Sie in der Regel ein Gartenhaus nur dann an die Grenze bauen, wenn es

- keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält,
- die Wand an der Grenze nicht höher als 3 Meter ist,
- die Länge des Gartenhauses insgesamt nicht länger als 9 Meter ist.

Andernfalls müssen Sie einen Abstand von 3 Metern zur Grenze einhalten.

Diese Abstandsregelungen stammen aus der länderübergreifenden "Musterbauordnung" (MVO), die zur Vereinheitlichung der verschiedenen Landesbauordnungen dient. Die Bundesländer haben diese Regelungen als Mindeststandard übernommen, doch in einigen Ländern gelten zusätzliche Einschränkungen und Vorgaben, die unbedingt beachtet werden sollten.

Es bleibt daher unerlässlich, die jeweilige Bauordnung genau zu studieren oder im Zweifel beim Bauamt nachzufragen.

Recht zu haben ist zwar eine wichtige Grundlage für jedes Bauvorhaben, doch ein gutes Miteinander  mit dem Nachbarn trägt auch zur Lebensqualität bei. Wer sich überrumpelt fühlt oder vor vollendete Tatsachen gestellt wird, neigt dazu, verärgert zu reagieren – unabhängig davon, ob der Bau rechtmäßig ist oder nicht. Sprechen Sie daher schon während der Planung mit Ihren Nachbarn über Ihr Vorhaben! So lassen sich unnötige Streitigkeiten am besten vermeiden.

9. Wie hoch sind die Kosten für einen Bauantrag fürs Gartenhaus? 

Es überrascht nicht, dass die Kosten für Baugenehmigungen von Land zu Land und sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sind. Die genauen Gebühren für die Baugenehmigung können Sie beim Bauamt erfragen, das Sie in der Regel kostenlos darüber informiert, ob für Ihr Vorhaben ein Antrag überhaupt erforderlich ist.

Generell lässt sich zur Höhe der Kosten sagen: Es wird deutlich günstiger als beim Bau eines Wohngebäudes. Die Gebühren werden unter anderem nach dem Warenwert ("Rohkosten") des Gartenhauses und dessen Größe berechnet.

Zusätzlich können Kosten für eine Fachkraft anfallen, die den Bauantrag ausarbeitet. Einige Bauämter verlangen, dass ein "qualifizierter Entwurfsverfasser" mit offizieller Bauvorlagenberechtigung (Architekt, Bauingenieur) den Bauantrag erstellt.
In anderen Regionen können Sie den Antrag relativ formlos selbst stellen, allerdings mit allen notwendigen Angaben zur Einschätzung des Vorhabens:

- Materialien und Bauweise des Gartenhauses
- genaue Größe (Grundriss mit den Maßen)
- Angaben zur geplanten Ausstattung
- Platzierung/Standort auf dem Grundstück (Lageplan).


Wie in Ihrem Fall verfahren wird, erfahren Sie beim örtlich zuständigen Bauamt.

10. Einfach „schwarz“ bauen? Keine gute Idee!

Einfach mal machen und hoffen, dass niemand etwas merkt? Das kann nach hinten losgehen! Wenn die Behörde irgendwann entdeckt, dass ein Gartenhaus ohne Genehmigung errichtet wurde, kann sie ein Bußgeld verhängen und sogar den Abriss anordnen.

Auch wenn Bauamtsmitarbeiter nicht ständig auf der Suche nach Schwarzbauten sind, kann ein Gartenhaus hinter dem Haupthaus lange unentdeckt bleiben. Allerdings werden die meisten Schwarzbauten von missgünstigen Nachbarn gemeldet! Selbst wenn die aktuellen Nachbarn freundlich sind, kann sich das mit neuen Nachbarn, die das Nebenhaus kaufen oder dort eine Wohnung mieten, schnell ändern.
Um Ärger und Kosten zu vermeiden, empfehlen wir in jedem Fall den formellen Weg!

Sollte für Ihr gewünschtes Gartenhaus ein Bauantrag erforderlich sein, stellen wir Ihnen gerne im Voraus die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.